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StuB 18/2006 S. 720

Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in den VZ 1999 und 2000

Die Begriffe Entnahme, Einlage und Gewinn in § 4 Abs. 4a EStG sind nach dem rkr. Urteil des Schleswig-Holsteinischen NWB GAAAB-75427 (EFG 2006 S. 1148) in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 EStG auszulegen. Die Nichtberücksichtigung von Überentnahmen aus den Jahren vor 1999 nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 führt zu einer Begünstigung des Stpfl. und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Sockelbetrag des § 4 Abs. 4a EStG handelt es sich nicht um einen allgemeinen Frei- oder Pauschbetrag (Bezug: §§ 4 Abs. 1 und 4a EStG; § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin, eine GbR, nahm Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Wirtschaftsgüter auf. Diese Darlehen wurden durch private Lebensversicherungen der Gesellschafter abgesichert. Die entsprechenden Versicherungsprämien wurden von der Klägerin entrichtet; die Gesellscha...