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BFH 14.03.2006 VIII R 49/04, StuB 18/2006 S. 722

Beginn der Behaltensfrist bei unentgeltlichem Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung

Verzichtet ein GmbH-Gesellschafter zu Gunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher wesentliche Beteiligung zu einer unwesentlichen wird, beginnt der Lauf der Fünf-Jahres-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (Bezug: § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG 1997; § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977; §§ 54, 55 GmbHG).

Praxishinweise: Das Steuerrecht folgt in § 17 EStG bezüglich der Beteiligungsquoten dem Zivilrecht. Zivilrechtlich wird eine Kapitalerhöhung und damit auch die Quote der Gesellschafter mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister wirksam (§ 54 GmbHG). Abweichende privatschriftliche Vereinbarungen sind unbeachtlich, und auch das Entstehen eines „Bezugsrechts” führt noch nicht zu einer Veränderung des Stammkapitals ...