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BGH Urteil v. - XI ZR 321/00

Gesetze: BGB § 134; BGB § 173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

Leitsatz

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treuhänder vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2340 Nr. 46
DB 2001 S. 2492 Nr. 47
DStR 2001 S. 2084 Nr. 48
NAAAC-05691

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