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BGH Urteil v. - XI ZR 349/99

Gesetze: BGB § 249 A; BGB § 276 Fe

Leitsatz

a) Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offenzulegen.

b) Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadensersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 541 Nr. 11
DB 2001 S. 478 Nr. 9
LAAAC-05738

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