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BFH 18.05.2006 III R 1/06, NWB 39/2006 S. 314

Einkommensteuer | Beteiligungsverluste als Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Der Begriff der „Einkünfte” in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht als „zu versteuerndes Einkommen” i. S. des § 2 Abs. 5 EStG oder als „Einkommen” i. S. des § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen. Negative Einkünfte sind grundsätzlich mit positiven Einkünften zu verrechnen und mindern darüber hinaus auch die anrechenbaren Bezüge. Allerdings gelten die gesetzlichen Beschränkungen des Verlustausgleichs (z. B. § 2a, § 15 Abs. 4, § 15a EStG) bei einer Einkunftsart auch im Kindergeldrecht. Da der Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG eindeutig definiert ist und der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergelds von der Höhe der „Einkünfte” des Kinds abhängig gemacht hat, sollten alle Einkünfte des Kinds i. S. des § 2 Abs. 1, 2 EStG und damit auch dessen negative Einkünfte zu berücksichtigen sein. Deshalb ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass bewusst herbeigeführte Verluste durch eine...