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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Erbschaft als Betriebseinnahme

Zeitpunkt der Aktivierung bei bestrittener Forderung

Joachim Moritz, Richter am BFH, Neustadt

Eine für den Gewerbebetrieb (hier: Altenheim) bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Die Forderung des Altenheimträgers aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner ist wegen § 14 HeimG grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung rechtswirksam war.

Erbschaft kann Betriebseinnahme sein

Der BFH geht davon aus, dass nicht nur Einnahmen, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen, betrieblich veranlasst sind. Vielmehr können Betriebseinnahmen auch vorliegen, wenn der Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll. Was für freiwillige Zuwendungen unter Lebenden gilt, muss auch für solche von Todes wegen gelten. Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb hat.

Im Streitfall bestand ein tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang der Erbschaft mit der Tätigkeit der GbR, die ein Seniorenheim betrieb und daraus Gewinn aus Gewerbebetrieb erzi...