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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 2567/03 BB EFG 2006 S. 1769 Nr. 22

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, GewStDV § 2 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, KStG § 4 Abs. 1 Satz 2, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, VStG § 1 Abs. 1

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht beim Unterhalten eines Betriebs gewerblicher Art

Leitsatz

  1. Ein strukturell dauerdefizitärer kommunaler Betrieb gewerblicher Art Badeanstalten, der nur durch die Erträge eingelegter Finanzanlagen Überschüsse erzielt, unterhält mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb (gegen , BFH/NV 2002, 1341).

  2. Die steuerlich unbeachtliche Tätigkeit eines Betriebes, der typischerweise nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der nach der Art seiner Betriebsführung auch objektiv zur Erzielung von Gewinnen nicht geeignet ist, kann nicht durch die Einlage von im Rahmen der Vermögensverwaltung gehaltenen Kapitalanlagen in den steuerbaren Bereich verlagert werden.

  3. Die Einlage der Finanzanlagen in den Betrieb gewerblicher Art stellt aus betriebswirtschaftlicher Sicht keine sinnvolle Maßnahme der Strukturverbesserung dar, wenn diese Mittel nicht zur Kostenreduzierung oder zur Einnahmesteigerung verwendet werden.

  4. Da hierdurch zudem kein Strukturwandel des Betriebs gewerblicher Art dergestalt eintritt, dass hierdurch aus einem Liebhabereibetrieb erstmals ein steuerlich relevanter Gewerbebetrieb entsteht, sind auch die Altverluste in die Totalgewinnprognose einzubeziehen.

  5. Das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären Betriebs gewerblicher Art durch eine Gebietskörperschaft ohne Verlustausgleich und angemessenen Gewinnaufschlag durch die Trägerkörperschaft führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. dazu , BFH/NV 2005, 986).

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1769 Nr. 22
PAAAC-16420

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