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FG München Beschluss v. - 6 V 4424/05

Gesetze: AO § 124, AO § 179

Wirksamkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten

Leitsatz

1. Richtet sich ein Feststellungsbescheid an mehrere Feststellungsbeteiligte, muss er allen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben werden, um ihnen allen gegenüber wirksam zu werden.

2. Das Gebot der Einheitlichkeit der Entscheidung, so wie es in § 179 Abs. 2 AO enthalten ist, betrifft den Entscheidungsinhalt, nicht seine Bekanntgabe.

3. Wird ein Feststellungsbescheid nicht allen Feststellungsbeteiligten bekanntgegeben, so heißt dies nicht, dass dieser gegenüber demjenigen, dem er bekanntgegeben wurde, nicht wirksam wäre.

Fundstelle(n):
CAAAC-16793

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