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BFH 31.05.2006 X R 9/05, BBK 20/2006 S. 4633

Umfang des Vorläufigkeitsvermerks im Steuerbescheid: Im Zweifel Einspruch einlegen

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid bezieht sich in zeitlicher Hinsicht nur auf solche Verfahren, die bei Erlass des Steuerbescheids bereits beim BVerfG, BFH, EuGH oder einem anderen Bundesgericht anhängig sind, wenn das Finanzamt die Steuer „im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren” nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festsetzt. Der Vorläufigkeitsvermerk erfasst also Verfahren nicht, die erst nach dem Erlass des Steuerbescheids bei einem dieser Gerichte anhängig werden. Sachlich erfasst der Vorläufigkeitsvermerk nur mögliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der im Vorläufigkeitsvermerk genannten Norm; nicht hingegen offene Fragen des gewöhnlichen Steuerrechts. Dies entschied der zum Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG, der für GmbH-Geschäftsfü...