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BBK Nr. 20 vom Seite 1089 Fach 3 Seite 1336

Die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen des Geldwäschegesetzes

Raimund Weyand

Die „Geldwäsche”, also das Rückführen illegal erworbener Mittel in den legalen Wirtschaftskreislauf, stellt seit Jahren ein internationales Problem dar. Fast alle Industrienationen haben umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens getroffen. In Deutschland wurde zum einen mit § 261 StGB der Straftatbestand der Geldwäsche geschaffen, der entsprechende Aktivitäten mit Strafe bedroht. Zum anderen soll das Geldwäschegesetz (GwG) das Waschen solcher Vermögenswerte zumindest erschweren und die Informations- und Nachforschungsmöglichkeiten der Behörden verbessern. Auch die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind vom GwG betroffen. Der folgende Beitrag stellt die Grundlagen dar.

I. Identifizierungspflicht

Schon in der Vergangenheit war der Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten förmlich zu identifizieren, sofern er fremdes Vermögen gegen Entgelt verwaltete und in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit Bargeld im Wert von mehr als 15.000 € annahm. Diese Identifizierungspflicht wurde ab dem Jahr 2002 erheblich ausgeweitet. Sie besteht jetzt S. 1090

  • bereits bei (jeder) Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung, d. h. auch bei einer rein steuerberatenden Tätig...