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Thüringer FG Urteil v. - III 1084/02

Gesetze: EStG 1997 § 34 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2, EStG 1997 § 18 Abs. 3 S. 1, EStG 1997 § 18 Abs. 3 S. 2, EStG 1997 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 16 Abs. 1 S. 2

Veräußerung eines Teils des Mandantenstamms einer Arztpraxis keine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung

Leitsatz

Veräußert der Inhaber einer nuklearmedizinischen Praxis eine weitere, in räumlicher Nähe zu seiner bisherigen Praxis befindliche, von ihm erst noch zu aufzubauende Praxis an einem anderen Ort, so liegt keine nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerung einer Teilpraxis vor, wenn nach dem geschlossenen Vertrag ausschließlich ein Teil des einheitlichen Patientenstammes beider Praxen veräußert wird, nicht aber die übrigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der „neuen” Praxis wie Praxismobiliar, medizinische Apparate, Büroausstattung, und wenn zudem die vom Veräußerer angemieteten Praxisräumlichkeiten lediglich an den Erwerber untervermietet werden. Es ist nicht möglich, einzelne örtlich begrenzte „Patientenkreise” ohne die Veräußerung weiterer Wirtschaftsgüter, die zum Betrieb einer Arztpraxis nötig sind, aus dem Betrieb herauszulösen und als Teilbetrieb anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-17213

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