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BFH 22.05.2006 VI R 46/05, StuB 20/2006 S. 803

Einkommensteuer | Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist für eine Antragsveranlagung

Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom (BGBl I S. 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen ist (Bezug: Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 GG; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG; § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Praxishinweise: Der VI. Senat des BFH ist „überzeugt”, dass die Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, wenn für Stpfl., die Einkommensteuervorauszahlungen geleistet haben, eine Frist für die Veranlagung von bis zu sieben Jahren zur Verfügung stehe (§ 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 AO 1977), während für Stpfl., die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, nur eine Frist von zwei Jahren gelte. Ein solcher zeit...