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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 982/03 EFG 2006 S. 1916 Nr. 24

Gesetze: EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1EStG 1997 § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6bGewStG 1991 § 2 Abs. 1 S. 2GewStG 1999 § 2 Abs. 1 S. 2

Abgrenzung Gewerbebetrieb – freiberufliche Tätigkeit bei einer Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum

Eigenverantwortlichkeit des Arztes

Tätigkeitsmittelpunkt

Leitsatz

1. Eine Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum stellt Mangels Eigenverantwortlichkeit einen Gewerbebetrieb dar, wenn der Berufsträger und Praxisinhaber Teile der ärztlichen Tätigkeit – im Streitfall unter anderem einen mobilen Anästhesiedienst – durch fachlich vorgebildete Angestellte ausführen lässt, ohne deren Tätigkeit zu überwachen oder dabei selbst leitend tätig zu sein.

2. Ein qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit eines Anästhesisten liegt in der Durchführung und Begleitung von Operationen. Ein zur Vor- und Nachbereitung der mit den Patienten geführten Vorbereitungsgespräche genutztes häusliches Arbeitszimmer ist daher nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Anästhesisten.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1916 Nr. 24
VAAAC-18064

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