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BFH 05.09.2006 VI R 41/02, BBK 21/2006 S. 4637

Geldwerter Vorteil bei verbilligter Warenabgabe durch den Arbeitgeber

Der geldwerte Vorteil eines Arbeitnehmers wegen einer verbilligten Warenabgabe des Arbeitgebers kann nach dem auf zweierlei Weise berechnet werden:

  • Entweder in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG): Hierbei ist der günstigste Preis am Markt zugrunde zu legen, zu dem die Ware fremden Dritten angeboten wird – bei Jahreswagen wie im Streitfall also der um die üblichen Rabatte der Autohäuser geminderte Endpreis.

  • Oder in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Preis und dem auszuzeichnenden Vergleichspreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 3 EStG): Hierbei sind anders als nach § 8 Abs. 2 EStG die üblichen Rabatte nicht zu berücksichtigen, so dass der Auszeichnungspreis höher ist a...