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StuB Nr. 21 vom Seite 815

Das neue zum Rangrücktritt

Keine Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG auf den qualifizierten Rangrücktritt

von Dipl.-Finw. Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke, Berlin
Kernfragen
  • Welche Konsequenzen ergeben sich durch das neue BMF-Schreiben für den qualifizierten Rangrücktritt bei der Schuldnerin?

  • Welche Konsequenzen dagegen beim Gläubiger?

  • Wie ist das neue BMF-Schreiben insgesamt zu würdigen?

Mit seinem neuen Schreiben vom ändert das BMF seine bisherige Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2a EStG auf Rangrücktrittsverbindlichkeiten in zweierlei Hinsicht: Zum einen erkennt das BMF erstmalig den insolvenzrechtlichen Unterschied zwischen dem einfachen und qualifizierten Rangrücktritt an. Zum anderen wendet es § 5 Abs. 2a EStG nur noch auf solche Verbindlichkeiten an, für die ein einfacher Rangrücktritt ohne Möglichkeit einer Tilgung aus dem sonstigen freien Vermögen vereinbart wurde. Der Beitrag stellt das neue BMF-Schreiben dar und behandelt dann die Konsequenzen für den qualifizierten und den einfachen Rang-rücktritt.

I. Problemstellung

Ist eine Verbindlichkeit, für die ein Rangrücktritt vereinbart wurde, steuerlich nach § 5 Abs. 2a EStG gewinnerhöhend aufzulösen? Falls ja, kann es bei der Schuldnerin zu einer Steuerbelastung kommen, die den mit dem Rangrücktritt verfolgten Zweck – die Vermeidung der Insolvenz – gefährdet. Dieser Zwiespalt...