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BFH 21.09.2006 VI R 80/04, StuB 21/2006 S. 848

Einkommensteuer | Getrennte Veranlagung geht der Antragsveranlagung vor

Ist ein Ehegatte gem. § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Für die Veranlagung des anderen Ehegatten kommt es in einem solchen Fall auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 EStG nicht mehr an (Bezug: § 25, § 26 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Praxishinweise: Ehegatten werden dann nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wenn für beide eine Veranlagung nach § 46 EStG unterbleibt. Die Vorschrift über die Veranlagungsart ist deshalb einheitlich anzuwenden. Eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für eine Veranlagung bei jedem einzelnen Ehegatten würde dazu führen, dass eine Korrektur der Unvollkommenheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens (z. B. Steuerklasse III bei einem Ehe...