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BMF - IV B 4 -S 2248 - 10/88 BStBl 1988 I S. 329

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das (BStBl 1984 I S. 134) ab dem Veranlagungszeitraum 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:


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bei Tagespflege
480 DM
(bei Teilzeitpflege der
entsprechende Anteil)
bei Wochenpflege
(5 Tage)
580 DM
 
bei Wochenpflege
(6 Tage)
640 DM
 
bei Vollzeit-/
Dauerpflege
750 DM.
 

Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z. B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.

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