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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 6

Mindestbesteuerung auf verfassungsrechtlichem Prüfstand

BFH rügt Verletzung des Grundsatzes der Normenklarkeit

Andrew Miles

Der anhaltenden Kritik an der sog. Mindestbesteuerung – Beschränkung der Verrechnung negativer mit positiven Einkunftsarten – hat sich der BFH mit seinem Beschluss v. - XI R 26/04 nunmehr angeschlossen und § 2 Abs. 3 EStG dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegt. Der BFH sieht insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit als verletzt an.

Inhalt der Regelung von 1999 - 2003

Mit dem Veranlagungszeitraum 1999 kam die Mindestbesteuerung erstmals zur Geltung. Sie war als Beschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Einkunftsarten ausgestaltet. Diese Beschränkung galt sowohl für das laufende Jahr wie auch für den Abzug im Vor- bzw. in den kommenden Jahren (Verlustabzug nach Rück- bzw. Vortrag). Danach durften die Verluste nur bis zum Betrag von 100 000 DM (ab 2002 51 500 €) mit den positiven Einkünften anderer Einkunftsarten uneingeschränkt verrechnet werden. Darüber hinaus gehende positive Einkünfte waren nur bis zur Hälfte verrechenbar, womit in jedem Jahr mit positiven Einkünften von mehr als 51 500 € mindestens die Hälfte des übersteigenden Betrags zu versteuern war.

Sinn dieser Abkehr vom „synthetischen” Steuersys...