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BFH  - I R 14/01 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 50a Abs 4, EStG § 49 Abs 1 Nr 2

Rechtsfrage

Kann ein inländischer Rennverein für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG für Leistungen (Preisgelder) in Haftung genommen werden, die er an im Ausland Ansässige erbracht hat, die keine Berufssportler und wegen möglicherweise fehlender Gewinnerzielungsabsicht keine Gewerbetreibende waren?

Ausland; Beschränkte Steuerpflicht; Gewinnerzielungsabsicht; Haftung; Sport; Steuerabzug

Fundstelle(n):
GAAAC-21503

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