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BFH  - IV R 31/04 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 2a Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 2a Abs 1 S 2 J: 1982, EStG § 2a Abs 1 S 3 J: 1992, EStG § 52 Abs 1 J: 1992, EStG § 13, HBegleitG 1983, StÄndG 1992

Rechtsfrage

Dürfen vor dem Veranlagungszeitraum (VZ) 1992 entstandene negative ausländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), die bis einschließlich VZ 1991 noch nicht ausgeglichen waren, weiterhin nur auf 7 Jahre begrenzt vorgetragen werden (§ 2a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) oder sind diese Verluste nunmehr zeitlich unbegrenzt vortragbar (§ 2a Abs. 1 Satz 3 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes - StÄndG - 1992), weil über den Verlustabzug im Abzugszeitraum entschieden wird und die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (anders als die § 10d EStG betreffende Anwendungsregelung des § 52 Abs. 13c EStG 1990) keine davon abweichende Regelung enthält?

Ausland; Begrenzung; Landwirtschaft; Verlustabzug; Verlustvortrag

Fundstelle(n):
MAAAC-22697

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