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StuB Nr. 22 vom Seite 855

3. Uneinbringlichkeit des Entgelts

Die Bemessungsgrundlage ist ebenfalls zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen, § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Beispiel:

Der Großhändler L beliefert die Trinkhalle T mit Lebensmitteln und berechnet 1.000 € zzgl. 7 % USt. Der Trinkhallenbetreiber wird zahlungsunfähig. Am wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T eröffnet. Am wird das Insolvenzverfahren abgeschlossen und an die Gläubiger eine Quote von 10 % ausgeschüttet.

Wird über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, werden die gegen ihn gerichteten Forderungen gem. Abschn. 223 Abs. 5 Satz 4 UStR spätestens in diesem Zeitpunkt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Dies bedeutet, dass bereits am eine Umsatzsteuerberichtigung zu erfolgen hat.

Wird am die Insolvenzquote von 10 % vom Insolvenzverwalter an L ausgezahlt, so ist eine erneute Berichtigung durchzuführen, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG.

Wählt der Insolvenzverwalter allerdings an Stelle des Schuldners b...