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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 636

Aufgabe aus der Abgabenordnung

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Holger Hartmann, Brühl, und Christiane Lang, Oberregierungsrätin, FH Edenkoben

I. Sachverhalt

Der Unternehmer W befindet sich in einer finanziell sehr angespannten Lage. Die durch Bescheid vom mit Zahlungsfrist gegen ihn festgesetzte Einkommensteuer 2001 i. H. von 7 205 € konnte er nicht entrichten. W beantragte deshalb am bei dem zuständigen Finanzamt die Stundung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil W die Einkommensteuer-Erklärung 2002 noch nicht abgegeben hatte.

Am reichte Steuerberater B die Einkommensteuer-Erklärung 2002 und die Umsatzsteuer-Erklärung 2002 für W beim Finanzamt ein. Da B um sein Honorar fürchtete, trat W - auf Drängen des B - am den Vergütungsanspruch Umsatzsteuer 2002 in erwarteter Höhe an B ab. B zeigte dem Finanzamt die Abtretung noch am schriftlich an.

Anfang März 2004 beantragte W nochmals die Stundung der Einkommensteuer-Abschlusszahlung für 2001, die ihm rückwirkend zum gewährt wurde bis zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2002, da hieraus eine Erstattung zu erwarten war.

Die Umsatzsteuer 2002 wurde durch Bescheid vom festgesetzt. Es ergab sich ein Erstattungsanspruch von 6 547 € zuzüglich Erstattungszinsen von 248 €. B verlangte vom Fi...