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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 219/05

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1EStG a.F. § 11 Abs. 2 EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a

Zur Surrogationsbetrachtung bei der Qualifizierung von Schuldzinsen als Werbungskosten

Leitsatz

Dienen die Rentenzahlungen einer fremdfinanzierten und sofort fälligen Rente I der Finanzierung der Beiträge für eine aufgeschobene Rente II und der Finanzierung des Erwerbs von Investmentfondsanteilen, erfährt das Darlehen eine Zweckänderung und tritt in einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Rente II und den Investmentfondsanteilen mit der Folge ein, dass die Darlehenszinsen insoweit Werbungskosten bei den Einkünften betreffend die Rente II und die Investmentfondsanteile darstellen können, als der Finanzierungsbeitrag auf den Tilgungsanteil der Rentenzahlung entfällt.

Fundstelle(n):
JAAAC-27594

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