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BFH  - V R 57/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr 18

Rechtsfrage

Versorgung von Studenten und anderen Personen mit warmen Mahlzeiten: Ist der Grundsatz der Ausschließlichkeit (ausschließlich gemeinnützige Zwecke) des § 4 Nr. 18 UStG verletzt, wenn eine gemeinnützige Körperschaft zugleich einen begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Studenten) und einen nicht begünstigten Zweck (Abgabe von Mahlzeiten an Nichtstudierende und Schüler) verfolgt, und damit die Umsatzsteuerfreiheit ausgeschlossen?

Begünstigter Zweck; gemeinnützige Zwecke; Mahlzeiten; Steuerfreiheit

Fundstelle(n):
IAAAC-27726

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