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BFH  - XI R 47/97 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 34, BRAO § 55

Rechtsfrage

1. Steht grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen (Erklärungsabgabe nach bestandskräftiger Schätzung) einer Bescheidänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 entgegen, wenn der Steuerpflichtige (Jurist) - trotz noch nicht geklärter Rechtsfrage, ob er oder der bestellte Kanzleiabwickler die rückständige Umsatzsteuererklärung einreichen muß, sowie Zugang einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung keine Maßnahmen ergreift und/bzw. - (auch) nach wirksamer Bekanntgabe des Schätzungsbescheides nach Beendigung der Kanzleiabwicklung aber vor Rückgabe der Unterlagen über die abgewickelte Kanzlei die Einspruchsfrist ungenutzt verstreichen läßt?

2. Ist ein Kanzleiabwickler Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 AO 1977?

Grobes Verschulden; Kanzleiabwickler; Vermögensverwalter

Fundstelle(n):
DAAAC-28328

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