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BFH  - X R 47/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a J: 1999, EStG § 52 Abs 11 J: 2001

Rechtsfrage

Können bei der Berechnung der gem. § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abziehbaren Schuldzinsen die Überentnahmen des Streitjahres 1999 mit in den Vorjahren angefallenen Unterentnahmen saldiert werden? - Hat insoweit die erst durch das StÄndG 2001 eingefügte Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG 2001 nicht nur klarstellende sondern konstitutive Bedeutung?

Saldierung; Schuldzinsen; Überentnahme; Unterentnahme

Fundstelle(n):
KAAAC-29286

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