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BFH  - X R 56/00 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: FGO § 90, FGO § 96 Abs 2, EStG § 4 Abs 1

Rechtsfrage

1. Verletzung rechtlichen Gehörs: Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, obwohl hierauf nicht verzichtet wurde?

2. Betriebliche oder private Veranlassung eines für den Grundstückserwerb und die Errichtung eines Nachtlokals bestimmten Darlehens. Gehörte es zum Betriebsvermögen der vom Kläger betriebenen Tischlerei, weil es der Erlangung eines Auftrags diente?

Betriebsvermögen; Darlehen; Mündliche Verhandlung; Rechtliches Gehör; Verzicht

Fundstelle(n):
JAAAC-29431

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