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BFH  - X R 7/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 10 Abs 3 Nr 2, EStG § 3 Nr 62

Rechtsfrage

Steht den Klägern bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der ungekürzte Vorwegabzug zu, weil sie im Streitjahr keine Versorgungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG empfangen haben und nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehörten oder zählt eine im Streitjahr bezogene Abfindung des früheren Arbeitgebers zu den Einnahmen i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG?

Abfindung; Kürzung; Sonderausgabe; Vorwegabzug

Fundstelle(n):
RAAAC-29518

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