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EuGH  - C-412/03 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 5 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 6 Abs 2 Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 3,

Rechtsfrage

1. Sind die Art. 2 und 5 Abs. 3 des Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Entnahme eines Gegenstandes vorliegt, wenn der Steuerpflichtige einem Anderen einen Gegenstand gegen ein Entgelt zuwendet, das den Einkaufswert der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder, wenn ein solcher Wert nicht zu ermitteln ist, den Selbstkostenpreis unterschreitet?

2. Sind die Art. 2 und 6 Abs. 2 Buchst. b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Entnahme einer Dienstleistung vorliegt, wenn der Steuerpflichtige sich selbst oder sein Personal eine Dienstleistung für private oder andere unternehmensfremde Zwecke erbringt, erbringen lässt oder auf andere Weise zuwendet, sofern die Dienstleistung gegen ein Entgelt erbracht wird, das die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung unterschreitet?

Dienstleistung; Entgelt; Entnahme; Lieferung; Selbstkostenpreis; Umsatzsteuer

Fundstelle(n):
OAAAC-30659

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