Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBV Nr. 12 vom Seite 387

Geschlossene Fonds nach Einführung des § 15b EStG

Konzepte und ihre einkommensteuerlichen Folgen im Überblick

von Roland Ronig, Köln

Seit nunmehr einem Jahr gilt die Verlustverrechnungsvorschrift des § 15b EStG für Steuerstundungsmodelle. Diese Norm betrifft im Wesentlichen Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 wird ihr Anwendungsbereich erweitert. Im Folgenden wird dargestellt, inwieweit einzelne geschlossene Fonds vom Verlustverrechnungsverbot betroffen sind und welche Fonds nicht unter diese Regelung fallen.

I. Die Regelungen des § 15b EStG

1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

a) Steuerstundungsmodell

Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch solchen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Darüber hinaus dürfen sie auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Ohne Belang ist, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.

b) 10 %-Grenze

Das Verlustverrechnungsverbot ist allerdings nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt (§ 15b Abs. 3 EStG). Damit sind geringfügige konzeptionell...