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StuB 23/2006 S. 942

Aufrechnung des herrschenden Unternehmens

Im Vertragskonzern ist eine Aufrechnung des herrschenden Unternehmens gegen einen bereits entstandenen Anspruch der abhängigen Gesellschaft auf Verlustausgleich gem. § 302 AktG zulässig und wirksam, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat das herrschende Unternehmen. Zulässig und wirksam ist auch eine Vereinbarung, nach der das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft Geld- oder Sachmittel unter Anrechnung auf einen bestehenden Anspruch auf Verlustausgleich gem. § 302 AktG oder zur Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Ge-schäftsjahr zur Verfügung stellt. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes (§§ 32a, 32b GmbHG, §§ 30, 31 GmbHG analog) gelten auch im GmbH-Vertragskonzern (, DStR 2006 S. ...