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StuB 23/2006 S. 942

Reichweite einer gesellschaftsrechtlichen Verlustausgleichsregelung

Eine gesellschaftsrechtliche Regelung, wonach etwaig entstehende Verluste von den Gesellschaftern einer GmbH nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile übernommen werden, kann nicht zu einer von einer vorherigen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unabhängigen und der Höhe nach unbegrenzten Haftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH für Verluste führen. Eine Verlustausgleichspflicht als statuarische Nebenpflicht, die das Eigenkapital sichern und stärken soll, besteht nur zugunsten der lebensfähigen Gesellschaft, nicht mehr im Insolvenzfall (§§ 3, 13, 26, 54 GmbHG; , ZInsO 2006 S. 654).