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StuB Nr. 23 vom Seite 1

Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständiger Pauschalsteuer für einen Mini-Job

Für die Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschalsteuer vom Arbeitsentgelt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Gesetzlich wird durch das Jahressteuergesetz 2007 klargestellt, dass sich ein evtl. Vollstreckungsverfahren bezüglich der Pauschalsteuer nach den Vorschriften des SGB VI richtet (§ 40a Abs. 6 Satz 3 EStG). Danach ist für Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen rückständiger Sozialversicherungsabgaben die Bundeszollverwaltung zuständig. Wie bisher ist sie auch für die Eintreibung nicht entrichteter einheitlicher Pauschalsteuern beim Arbeitgeber zuständig.