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StuB Nr. 23 vom Seite 921

Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks „im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren”

Anmerkungen zum

von Dr. Dorothee Hallerbach, Augsburg
Kernthesen
  • Vorläufigkeitsvermerke nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO sind nur zulässig im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht. Einfachrechtliche Auslegungsfragen berechtigen nicht zur vorläufigen Steuerfestsetzung.

  • Die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht muss Gegenstand eines bei Steuerfestsetzung bereits anhängigen Verfahrens vor einem obersten Bundesgericht, dem BVerfG oder dem EuGH sein.

  • Der Vorläufigkeitsvermerk „hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen” betrifft nicht die Frage der Ermittlung des Kürzungsbetrags nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG.

§ 165 AO gibt der Finanzverwaltung bei verschiedenen Fallkonstellationen die Möglichkeit, eine Steuer vorläufig festzusetzen. Voraussetzung ist eine Ungewissheit über Tatsachen oder in begrenztem Umfang über Rechtsfragen. Mit Urteil vom hat der BFH sich zur Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks „im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren” geäußert. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.

I. Vorbemerkungen

1. Tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit

§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO stellt darauf ab, ob eine Ungewissheit über Ta...