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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2025/06 F EFG 2007 S. 13 Nr. 1

Gesetze: InsO § 178 Abs. 1, InsO § 179 Abs. 1, InsO § 180 Abs. 2, InsO § 184 Satz 2, InsO § 185 Satz 1, InsO § 201 Abs. 1 Satz 2, AO § 74, AO § 251 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 201 Abs. 2, ZPO § 240 Satz 1

Verfahrensrechtliche Stellung des Finanzamtes im Insolvenz-Feststellungsverfahren

Leitsatz

  1. Nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits wegen einer Haftungsforderung durch das Finanzamt wandelt sich das Anfechtungsverfahren kraft Gesetzes in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren.

  2. Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, sondern die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle. Dieses Klageziel verfolgt die ursprünglich beklagte Finanzbehörde nunmehr als Kläger.

  3. Das Finanzamt hat in diesem Verfahren weiterhin die Möglichkeit, dem Widerspruch des Insolvenzschuldners durch eine Feststellungsklage die Wirkung zu nehmen, um nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken.

  4. Da Kommanditisten grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften, ist es für die Begründung der Haftung gemäß § 74 AO erforderlich, dass die Bereitstellung des Gegenstandes nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Vielmehr muss die Verwirklichung des Steuertatbestandes dem Gesellschafter aufgrund eines wesentlichen Beitrages zurechenbar sein.

  5. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes „Überlassen des Gegenstandes” und „wesentliche Beteiligung” müssen nur bei Entstehen der betrieblichen Steuerschulden, nicht aber bei Inanspruchnahme des Haftungsschuldners vorgelegen haben.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 13 Nr. 1
HAAAC-31039

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