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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 24/99

Gesetze: AO § 160 Abs. 1 Satz 1

Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen

Leitsatz

  1. Der Finanzbehörde kommt im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht. Auf der ersten Stufe entscheidet das FA, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll; auf der zweiten Stufe trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt.

  2. Die Anwendung des § 160 AO ist nicht von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig.

  3. Das Benennungsverlangen muss ausdrücklich, schriftlich und inhaltlich bestimmt gestellt werden; ein konkludentes Benennungsverlangen ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Fundstelle(n):
UAAAC-31120

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