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BFH 07.11.2006 VI R 2/05, NWB 3/2007 S. 21

Lohnsteuer | Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen

Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nach dem NWB FAAAC-34401 nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i. V. mit § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten. – Anmerkung: Das Ergebnis, das zwingend aus dem Zu- und Abflussprinzip folgt, ist für den Steuerpflichtigen in diesem Einzelfall sehr unbillig. Arbeitsrechtlich kann sich der Steuerpflichtige bei Überzahlung von Lohn aber grundsätzlich auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann nach § 242 BGB einer Rückforderung entgegenstehen.