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FinMin Saarland 15.12.2006 B/1 - 1 - 333/2006 - S 0224, NWB direkt 3/2007 S. 3

Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte nach § 89 AO

Gebühren nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO sind für alle Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu erheben, die ab dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen.