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BMF 29.12.2006 IV C 5 - S 2334 - 92/06, NWB direkt 3/2007 S. 7

Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab 2007

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SozialversicherungsentgeltverordnungSvEV) zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2007 sind durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung v. (BGBl 2006 I S. 3385) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2007 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern für ein Mittag- oder Abendessen 2,67 € und für ein Frühstück 1,50 €. Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2005 hingewiesen.