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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 1333/06 EFG 2007 S. 293 Nr. 4

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 52 Abs. 4, GKG § 53 Abs. 3 Nr. 3, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 5

Anwendbarkeit des Mindeststreitwerts im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren

Leitsatz

Im gerichtlichen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist der Streitwert mit 10 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Insoweit gilt der Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) nicht, so dass der Streitwert in AdV-Verfahren auch unter 1000 Euro liegen kann. Es bleibt offen, ob ggf. im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren ein Mindeststreitwert von 100 Euro nicht unterschritten werden darf.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 293 Nr. 4
JAAAC-34926

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