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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 78/06 EFG 2007 S. 345 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5

Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer von Lagerraum bei einem Handelsvertreter

Leitsatz

1. Die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem – bloßen – Lagerraum ist vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung vorzunehmen. Der maßgebliche objektive Umstand ist die „büromäßige Ausstattung”.

2. Ein Arbeitszimmer ist ein „häusliches”, wenn es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und grundsätzlich zum privaten Wohnteil des Steuerpflichtigen gehört.

3. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach deren inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 345 Nr. 5
DAAAC-34928

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