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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 1015/03 EFG 2007 S. 696 Nr. 9

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 Abs. 6 S. 1, EStG § 32 Abs. 6 S. 2, BGB § 1601, BGB § 1602, BGB § 1608 S. 1

Kindergeldanspruch für den volljährigen verheirateten Sohn mit eigenem Kind (sog. Mangelfall)

Leitsatz

Bei der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge des volljährigen, verheirateten Sohnes, der für den Unterhalt der Ehefrau, eines gemeinsamen Kindes und eines weiteren Kindes seiner Frau aufkommen muss, ist nur die hälftige Unterhaltsbelastung von 279 DM monatlich für das leibliche Kind des Sohnes, nicht dagegen die auf die Ehefrau entfallende andere Hälfte sowie die Unterhaltsbelastung für das Stiefkind des Sohnes mindernd zu berücksichtigen. Die volle Unterhaltsbelastung orientiert sich im Streitjahr 2001 an dem in § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG enthaltenen Existenzminimum des Kindeskindes (voller Kinderfreibetrag 6.912 DM und voller Betreuungsfreibetrag 3.024 DM), vermindert um das für das Kindeskind gezahlte Kindergeld (3.240 DM), und beträgt folglich monatlich 558 DM.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 696 Nr. 9
KAAAC-34930

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