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BFH 10.10.2006 VIII B 177/05, StuB 2/2007 S. 82

Streitwertbemessung im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom beschlossene Absenkung des für die Einkommensteuer maßgeblichen Eingangssteuersatzes gibt keine Veranlassung, bei Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 im Jahre 2001 und 2002 den bislang angewandten Regelsatz von 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes für die Streitwertfeststellung zu ändern (Bezug: § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F.).

Praxishinweise: Der seit ca. 50 Jahren geltende Eingangssatz von 25 % soll typisierend die einkommensteuerliche Auswirkung der streitigen Einkünfte bei den Gesellschaftern ausdrücken. Änderungen in der Tarifstruktur des § 32a EStG sollten sich deshalb – sofern sie gravierend sind – unmittelbar auf den Eingangssatz auswirken. Der BFH verneint eine solch relevante Auswirkung mi...