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OLG Koblenz 09.11.2006 7 WF 1042/06, NWB 5/2007 S. 42

Familienrecht | Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit

Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird; hierdurch ändert sich am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB), nichts. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind heiratet, weil der Anspruch dadurch nicht erlischt, sondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt (§ 1608 BGB). Die Tatsache, dass das Kind volljährig geworden ist oder geheiratet hat, kann daher nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Dem Unterhaltspflichtigen bleibt es aber unbenommen, die durch die Volljährigkeit des Kindes eintretenden Änderungen der Verhältnisse im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im ...