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BFH 07.12.2006 V B 163/05, NWB direkt 5/2007 S. 3

Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht durch den BFH

Seit dem ist ausschließlich der BFH für eine gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des Finanzamts, einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu gewähren, rechtmäßig ist. Hat das Finanzgericht nach dem über einen Antrag eines Beteiligten auf Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben; der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene Entscheidung. Die Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen im Wesentli...