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BFH  - VIII R 82/05 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 7g Abs 5, EStG § 4 Abs 3

Rechtsfrage

Ist bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG im Jahr der Auflösung der Ansparrücklage auch dann für das ganze Wirtschaftsjahr zu berechnen, wenn die Rücklage unterjährig aufgelöst worden ist (hier: Rücklagenbildung in 2000, Auflösung zum und Berechnung des Gewinnzuschlags nur für ein Wirtschaftsjahr)?

Ansparrücklage; Einnahmeüberschussrechnung; Gewinnzuschlag; Zeitliche Begrenzung

Fundstelle(n):
GAAAC-36333

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