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LAG Hessen 24.05.2006 8 Sa 1729/05, NWB 6/2007 S. 51

Arbeitsrecht | Reparatur des Dienstwagens durch Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat auch dann die Reparaturkosten für einen Dienstwagen zu übernehmen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Urlaubsreise einen Unfall verursacht hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Privatnutzung des Wagens vertraglich vereinbart ist und der dadurch entstehende geldwerte Vorteil beim Finanzamt versteuert wird. Weigert sich der Arbeitgeber, von sich aus die Reparatur des Wagens vornehmen zu lassen, darf der Arbeitnehmer selbst eine Werkstatt beauftragen und vom Arbeitgeber die erforderlichen Kosten verlangen ().