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BSG 24.01.2007 B 12 KR 28/05 R, NWB 6/2007 S. 52

Krankenversicherung | Grundrente keine beitragspflichtige Einnahme

Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31 BVG) ist keine Einnahme, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB V) bestimmt. Sie darf bei der Beitragsbemessung zur Krankenversicherung daher nicht als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt werden. Die Grundrente ist nach ihrer Zweckbestimmung ein ideeller Ausgleich für eine vom Einzelnen erlittene gesundheitliche Schädigung, für die die staatliche Gemeinschaft verantwortlich ist oder Verantwortung übernimmt. Im entschiedenen Fall () hatte die gesetzliche Krankenkasse bei einem freiwilligen Mitglied neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Ausgleichsrente auch die Grundrente als beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt. Das Sozialgericht ...