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FG Münster 13.10.2006 11 K 1377/04 E, NWB direkt 6/2007 S. 3

Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung

Gelingt es dem Steuerpflichtigen in einem späteren Veranlagungszeitraum nicht, einen steuerlichen Sachverhalt, auf den sich eine rechtliche Beurteilung stützen könnte, nachzuweisen und setzt das Finanzamt im Einspruchsverfahren die Steuer aus anderen Gründen herab, bedeutet das noch nicht, dass ein solcher Sachverhalt nicht einige Jahre zuvor als erwiesen angenommen werden durfte. Eine Änderung des früheren Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO scheidet aus. Ändert sich eine von mehreren rechtlich möglichen Beurteilungen desselben Sachverhalts später (hier: Finanzierungszusammenhang von Schuldzinsen), erfüllt dies bei unverändertem Sachverhalt nicht die Voraussetzungen, nach denen ein Steuerbescheid gem. § 174 Abs. 4 AO geändert werden dürfte.