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FG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - 3 V 126/05

Gesetze: MilchAbgV MOG § 12 Abs. 2 S. 1 MOG § 1 Abs. 2 EGV 1788/2003 EGV 595/2004 GG Art. 80 Abs. 1 S. 2GG Art. 20 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 2

Marktordnungsrecht

Verfassungsmäßigkeit der Abgabe wegen Überschreitung der Milchreferenzmenge

Leitsatz

1. An der Verfassungsmäßigkeit der Milchabgabeverordnung (MilchAbgV) bestehen keine ernstlichen Zweifel.

2. Formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit von § 12 MOG begegnen keinen ernstlichen Zweifeln.

3. Da Deutschland von der Möglichkeit, die Abgabe abweichend von den hinreichend bestimmten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nach anderen Kriterien festzusetzen, keinen Gebrauch gemacht hat, bemisst sich die Abgabe wegen Referenzmengenüberschreitung des Erzeugers proportional zu den Referenzmengen des einzelnen Erzeugers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAC-37048

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